AGB`s

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der H.M. Maschinen GmbH

I. Allgemeines

1. Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen der H.M. Maschinen GmbH und dem Käufer einschließlich der zukünftigen gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.
Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen AGB des Käufers wird hiermit widersprochen.

II.  Vertragsabschluss

1.     Angebote der H.M. Maschinen GmbH sind freibleibend und unverbindlich.

2.     Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

Stellt die H.M. Maschinen GmbH dem Käufer Zeichnungen oder technische Unterlagen über den zu liefernden technischen Kaufgegenstand zur Verfügung, so bleiben diese Eigentum der H.M. Maschinen GmbH  .

3.     Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich.

Sofern durch die H.M. Maschinen GmbH keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder die Rechnung als Auftragsbestätigung.

4.     Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ausschließlich die schriftliche Bestätigung der H.M. Maschinen GmbH maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen.

Eine Mitteilung an die H.M. Maschinen GmbH ist dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie der H.M. Maschinen GmbH nicht innerhalb von 7 Tagen zugegangen ist.

III. Liefertermin, Lieferumfang, Lieferverzug

1.     Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn die H.M. Maschinen GmbH nicht eine ausdrückliche schriftliche und verbindliche Zusage abgegeben hat.

Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Käufer, sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend.

Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.

2.     Die H.M. Maschinen GmbH ist zu Teillieferungen bis zum zumutbaren Mindestmaß berechtigt.

3.     Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen oder     Ausbleiben von Zulieferungen an die H.M. Maschinen GmbH, sowie höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen.
Höhere Gewalt liegt auch bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb der H.M. Maschinen GmbH oder bei den Vorlieferanten der H.M. Maschinen GmbH vor.

Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind in diesen Fällen in den Grenzen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

4.     Entsteht dem Käufer durch eine durch die H.M. Maschinen GmbH  verschuldete Lieferverzögerung ein Schaden, kann der Käufer diesen unter Ausschluss weitergehender

Ersatzansprüche in Höhe von 0,5 % für jede Woche der Verspätung, höchstens aber in Höhe von 5% des Wertes des betroffenen Teils der Gesamtlieferung geltend machen.

Weitergehende Ansprüche bei Lieferverzug, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

IV. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Alle Preise sind ausschließlich Mehrwertsteuer, Fracht, Zoll, Porto, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen.

Maßgebend für die Berechnung der Maschinen sind die am Lieferungstag gültigen Preise.
Die Verpackung wird zu den Selbstkosten berechnet und die Rücknahme ist ausgeschlossen.

2. Wenn nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort, ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von
    10 % über dem Basiszinssatz zu fordern.
    Die Geltendmachung eines konkreten Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die H.M. Maschinen GmbH anerkannt sind.

V. Gefahrübergang, Abnahme

1.  Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes auf den Käufer über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die
H.M. Maschinen GmbH noch andere Leistungen, z.B.  Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.
Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend.
Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

2. Verzögert sich der Versand bzw. die Abnahme aus Gründen, die die
H.M. Maschinen GmbH nicht zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Käufer über.

VI. Gewährleistung, Mängelrüge

1.  Für Mängel der Lieferung haftet die H.M. Maschinen GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt:

1.1 Die Gewährleistungsfristen betragen bei Neuprodukten bei gewerblicher und/oder beruflicher Nutzung 12 Monate.

1.2. Bei gebrauchten Produkten für die gewerbliche und/oder berufliche Nutzung wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
Gebrauchte Maschinen werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsabschluss befinden.
Jede Haftung für offene oder versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, die H.M. Maschinen GmbH hätte dem Käufer bekannte Mängel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschwiegen.

2.  Die Regelungen des Absatzes 1 gelten nicht bei zugesicherten Eigenschaften oder bei schuldhafter Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
Derartige Ansprüche des Käufers, sowie Ansprüche wegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden gemäß den Regelungen des Abschnittes VII (Allgemeine Haftungsbeschränkung) im gesetzlich zulässigen Rahmen ausgeschlossen.
Wird im Rahmen der Gewährleistung nachgebessert oder nachgeliefert, löst dies keinen neuen Beginn der Gewährleistungsfrist aus.

3.  Eigenschaften sind nur dann zugesichert, wenn diese als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind.
Mündliche Angaben, sowie Angaben in den Unterlagen der H.M. Maschinen GmbH enthalten keine Zusicherungen.
Proben, Maße, DIN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und sind keine zugesicherten Eigenschaften.
Soweit die von der H.M. Maschinen GmbH zu verwendenden Materialien vertraglich spezifiziert sind, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Materialien für den vertraglichen Zweck.
Zu Hinweisen ist die H.M. Maschinen GmbH nur bei ihrer offensichtlichen Ungeeignetheit verpflichtet.

4.  Schäden, die durch äußere Einflüsse, unsachgemäße Aufstellung oder Behandlung, mangelhafte Bedienung oder Wartung, Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung entstanden sind, sind von der Gewährleistung ausgenommen.
Die Gewährleistung erstreckt sich im letztgenannten Fall insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen.
Unter Verschleißteilen verstehen sich alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge.
Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde.

5.  Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Erhalt ordnungsgemäß zu untersuchen.
Etwaige Mängel, Falschlieferungen, sowie offensichtlich nicht genehmigungsfähige Falschlieferungen oder Mindermengen müssen der H.M. Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
Für die Anzeige gilt eine Ausschlussfrist von 7 Tagen ab Erhalt der Lieferung.
Verdeckte Mängel sind der H.M. Maschinen GmbH unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
Im Übrigen bleiben die §§ 377, 378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.

6.  Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist.

7.  Stellt der Käufer einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat der H.M. Maschinen GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen; anderenfalls entfallen alle Mangelansprüche.
Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, hat der Käufer, nach unverzüglicher Benachrichtigung der H.M. Maschinen GmbH, das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der H.M. Maschinen GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung durch die H.M. Maschinen GmbH seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

8.  Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln und insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffrechten gegenüber Dritten zu treffen.
Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder Ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

9.   Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach Wahl der H.M. Maschinen GmbH Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung.
Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

10. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die H.M. Maschinen GmbH verpflichtet, alle zum Zwecke der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort gebracht wurde.

11. Lässt die H.M. Maschinen GmbH eine ihr gestellte, angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung im Sinne des § 439 BGB verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, oder Ersatz zu liefern, oder ihr eine Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung unmöglich ist, fehlschlägt oder aus sonstigen Gründen durch die H.M. Maschinen GmbH verweigert wird, steht dem Käufer, unter Ausschluss aller weiteren den Liefergegenstand betreffenden Ansprüche nur das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

VII. Allgemeine Haftungsbeschränkung

1.   Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der H.M. Maschinen GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Beratung vor oder nach Vertragsabschluss oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten (z. B. Bedienungs- oder Wartungsanleitung) vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regelungen der Abschnitte VI und VII.2 entsprechend.
Weitergehende Ansprüche des Käufers werden ausgeschlossen.

2.   Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandenen sind, haftet die
H.M. Maschinen GmbH, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die H.M. Maschinen GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, die in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden ist.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten

1.    Die H.M. Maschinen GmbH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist die H.M. Maschinen GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer die H.M. Maschinen GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

2.   Der Käufer ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen.
Er tritt jedoch der H.M. Maschinen GmbH bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird.
Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis der H.M. Maschinen GmbH die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichtet sich die H.M. Maschinen GmbH dazu, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Die H.M. Maschinen GmbH kann verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, sowie alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die der H.M. Maschinen GmbH nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen der H.M. Maschinen GmbH und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

3.   Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für die
H.M. Maschinen GmbH vorgenommen.
Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht der H.M. Maschinen GmbH gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt die H.M. Maschinen GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung.
Werden Waren der H.M. Maschinen GmbH mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer der H.M. Maschinen GmbH   anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört.
Der Käufer verwahrt das Eigentum oder Miteigentum für die H.M. Maschinen GmbH.
Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung, sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

4.   Für die ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers ist die
H.M. Maschinen GmbH berechtigt, angemessene Sicherheiten zu fordern.
Die H.M. Maschinen GmbH verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als
20 % übersteigt.

IX. Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit und Nichterfüllung

1.   Die Lieferverpflichtung und die Lieferfrist der H.M. Maschinen GmbH unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

2.   Wenn der H.M. Maschinen GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang aufgrund eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten.
Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen aus den Abschnitten VI und VII ausgeschlossen.

3.   Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Käufers ein, so bleibt dieser zur Erfüllung verpflichtet.

4.   Nach Rücktritt der H.M. Maschinen GmbH vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist die H.M. Maschinen GmbH berechtigt, die zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

X. Annahmeverzug

1. Nimmt der Käufer den Vertragsgegenstand nicht fristgerecht ab, ist die
H.M. Maschinen GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

2.  Bei Nichterfüllen wird als Schaden ein Betrag von 20 % des vereinbarten Preises angesetzt.

3. Dem Käufer bleibt vorbehalten, der H.M. Maschinen GmbH in den Fällen X. Ziffer 1 und 2 den Eintritt eines geringeren Schadens nachzuweisen.
Der Ansatz eines höheren, konkreten Schadens bleibt vorbehalten.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1.  Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung D-59399 Olfen.

2.  Wenn der Käufer, Kaufmann, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Olfen/Lüdinghausen Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen die H.M. Maschinen GmbH können nur dort anhängig gemacht werden.

3.  Es ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des vereinheitlichten internationalen Rechts und unter Ausschluss des UN Kaufrechts. 
 

XII. Rechtswirksamkeit, Datenschutz

1. Sollte eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages nicht.
Es gilt an ihrer Stelle die gesetzliche Regelung.
In keinem Fall wird die betreffende Bestimmung in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen durch Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.

2.   Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die H.M. Maschinen GmbH, dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglich erforderlichen Schriftform selbst.

3.   Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4.  Die H.M. Maschinen GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer, auch wenn diese von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern und durch von der
H.M. Maschinen GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

Stand Januar 2019

 

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